Statuten - Nëmme Mat Eis! asbl
Letzte Änderung am 12.04.2025
Verifiziert durch die Generalversammlung am 12.04.2025
Der Verein trägt den Namen « Nëmme mat eis! ».
Der Vereinssitz ist in der Gemeinde Luxemburg. Er kann durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates an jeden anderen Ort des Großherzogtums verlegt werden
Der Verein hat zum Ziel,
- die Anerkennung der Menschen mit Behinderungen als gleichgestellte Bürger zu fördern;
- Diskriminierungen aufgrund von Behinderung gemäß der UN - Konvention über die Rechte und Würde von Menschen mit Behinderungen zu bekämpfen;
- die Selbstvertretung der Menschen mit Behinderungen als Akteure innerhalb der Gemeinschaft zu stärken;
- das selbstbestimmte Leben der Menschen mit Behinderungen mittels persönlicher Assistenz bekannt zu machen und zu stärken;
- das « Peer Counseling » zwischen den Menschen mit Behinderungen zu fördern;
- keine Behinderung auszuschließen, welcher Art sie auch sei;
- den Menschen mit Behinderungen den Vorzug zu geben, was die Außenvertretung und Entscheidungsfindung des Vereins betrifft;
- auf seine eigene politische und/oder religiöse Unabhängigkeit zu achten, inbegriffen der Dienstleistungen, die er anbietet.
Um seine Ziele zu erreichen wird der Verein alle Initiativen ergreifen können, jedweder Art.
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, anonymen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
Als aktive Mitglieder werden angesehen:
- Alle Personen, die als aktive Mitglieder diesem Verein und seiner sozialen Zielsetzung beitreten.
- Ein Mitglied stellt seinen Aufnahmeantrag durch Entrichtung seines jährlichen Mitgliedsbeitrags.
- Falls das Mitglied eine juristisch handlungsunfähige Person im Sinne des Gesetzes ist, wird sie im Falle von juristischen Entscheidungen von ihrem gesetzlichen Vertreter vertreten.
- Die aktiven Mitglieder sind in der Vollversammlung stimmberechtigt.
- Der Verein besteht aus mindestens drei aktiven Mitgliedern.
Als anonyme Mitglieder werden angesehen:
- Alle Personen, die durch ihren jährlichen Mitgliedsbeitrag die Ziele des Vereins fördern wollen ohne namentlich in Erscheinung treten zu wollen. Der Verein verpflichtet sich die Kontaktdaten anonymer Mitglieder geheim zu halten.
- Eine Person kann ihren Wunsch auf Anonymität mit der Überweisung des Mitgliedsbeitrags oder auf jede andere Art und Weise kommunizieren.
- Anonyme Mitglieder sind in der Vollversammlung nicht stimmberechtigt.
Als Fördermitglieder werden angesehen:
- Partnervereine, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlen und den Verein mit ihrer Mitgliedschaft fördern wollen.
Die Entscheidung zur Aufnahme eines Mitglieds wird vom Verwaltungsrat getroffen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Der freiwillige Austritt aus dem Verein muss dem Verwaltungsrat schriftlich mitgeteilt werden.
Der Verwaltungsrat kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung zwischen denen ein Abstand von mindestens drei Monaten liegen muss, mit seinem geschuldeten Beitrag im Rückstand ist. Das Mitglied kann jedoch bei der Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
Nur ein schweres Vergehen gegenüber dem Verein kann einen Ausschluss von der Mitgliedschaft rechtfertigen. Ein schweres Vergehen liegt vor, wenn die Person absichtlich die vorliegende Satzung missachtet hat und dem Verein Schaden zugefügt hat.
Das schwere Vergehen wird durch den Verwaltungsrat festgestellt. Das betreffende Mitglied muss von dem Vorhaben der Entscheidung informiert werden, mindestens fünfzehn Tage zuvor, damit es sich schriftlich verteidigen kann. Wenn eine begründete Entscheidung durch den Verwaltungsrat getroffen worden ist, muss diese per Einschreiben übermittelt werden.
Die Befugnisse der Vollversammlung sind gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. August 2023 über Vereine ohne Gewinnzweck und Stiftungen sowie den gegenwärtigen Statuten festgelegt.
Die Vollversammlung setzt sich aus allen aktiven Mitgliedern und Fördervereinen zusammen.
Die ordentliche Vollversammlung findet einmal jährlich in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt.
Außerordentliche Vollversammlungen können jederzeit, so oft wie nötig, vom Verwaltungsrat einberufen werden, sei es auf Beschluss des Verwaltungsrats oder auf schriftliche Anfrage von mindestens 10% der aktiven Mitglieder.
Die Vollversammlung wird einberufen durch den Verwaltungsrat.
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mindestens 15 Tage vor dem vorgesehenen Datum. Die Einberufung zu den Versammlungen erfolgt sowohl durch Postzustellung und über E-Mail.
Schriftliche Anträge sind mindestens 5 Tage vorher beim Verwaltungsrat einzureichen. Jeder Antrag, der von mindestens einem Zwanzigstel der aktiven Mitglieder gestellt wird, wird auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt.
Alle Mitglieder sind berechtigt sich bei der Vollversammlung auszudrücken und das Wort zu ergreifen.
Nur die aktiven Mitglieder haben das Stimmrecht bei der Vollversammlung.
Die Beschlüsse der Vollversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden - oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder getroffen. Bei der Vollversammlung verfügt jedes anwesende oder durch Vollmacht vertretene aktive Mitglied über eine Stimme.
Vollmacht kann nur an ein anderes aktives Mitglied gegeben werden und gilt für jeweils eine Vollversammlung.
Ein aktives Mitglied kann seine Entscheidung zu einer Abstimmung vor der Vollversammlung per Brief, elektronischem Kommunikationsmittel oder Video einreichen.
Die Mitglieder werden über das Protokoll und die Entscheidungen der Versammlungen per E-Mail informiert.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden bei der Vollversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt und bleiben bis zur Einrichtung eines neuen Verwaltungsrats im Amt, außer bei gegenteiliger Entscheidung der Vollversammlung.
Der Verwaltungsrat setzt sich aus mindestens drei und höchstens elf Mitgliedern zusammen, wenn möglich mindestens eines für jede Form von Behinderung.
Auf jeden Fall sollten mindestens 50% der Verwaltungsratsmitglieder aktive Mitglieder sein, die selbst von einer Behinderung betroffen sind.
Die anderen 50% der Verwaltungsratsmitglieder setzen sich aus natürlichen oder juristischen Personen zusammen, die aktive Mitglieder des Vereins sind oder nicht.
Sollten Fördermitglieder einen Platz im Verwaltungsrat wünschen, so müssen mindestens drei Plätze im Verwaltungsrat für Fördermitglieder reserviert werden. Ein Fördermitglied kann einen Repräsentanten entsenden, der vom Verwaltungsrat des Fördervereins autorisiert wurde. Ein Repräsentant kann ohne Neuwahl vom Verwaltungsrat eines Fördervereins neu bestimmt werden.
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Schriftführer und einen Kassenwart.
Der Verwaltungsrat kommt so oft zusammen, wie die Interessen des Vereins dies erfordern und jedes Mal, wenn mindestens 2 nicht-anonyme Mitglieder dies wünschen.
Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen und werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Präsidenten und vom Schriftführer unterzeichnet werden muss. Im Falle einer Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Ein Beschluss ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Nicht-Anwesenheit muss sich ein Verwaltungsratsmitglied entschuldigen. Ein Verwaltungsratsmitglied kann sich per Vollmacht durch ein aktives Mitglied vertreten lassen. Eine Stimmabgabe kann auch per elektronischem Kommunikationsmittel erfolgen.
Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind die folgenden:
- die laufenden Geschäfte zwischen den Vollversammlungen führen;
- die Mitglieder über die Entwicklung des Vereins und der Ziele, die er verfolgt, informiert halten;
- den Verein in der Öffentlichkeit und in anderen Entscheidungsorganisationen vertreten.
Der Verein kann sich im Rahmen seiner Aufgaben mit einer professionellen Unterstützung ausstatten. Zu diesem Zweck und in der Ausübung seiner Aufgaben, kann er eine professionelle Anlaufstelle für sein Zielpublikum leiten.
Wenn er so entscheidet, verpflichtet sich der Verein, vorzugsweise Menschen mit Behinderungen einzustellen. Die Aufgabe der Leitung muss zwingend von einer Person ausgefüllt werden, die von einer Behinderung betroffen ist.
Im Falle einer bezahlten beruflichen Einstellung eines aktiven Mitglieds durch den Verein ruht die aktive Mitgliedschaft für die Dauer der Beschäftigung. Die aktive Mitgliedschaft geht für diese Zeit in eine anonyme Mitgliedschaft über.
Das Vereinsvermögen stammt aus:
- den Mitgliedsbeiträgen,
- den Erträgen aus Veranstaltungen und Publikationen,
- Schenkungen und Vermächtnissen,
- Zuschüssen öffentlicher und privater Natur und
- Zinserträgen.
Die Aufzählung des Vereinsvermögens ist unbegrenzt.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag der aktiven Mitglieder wird durch die Vollversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag darf 150 € nicht überschreiten.
Der laufende jährliche Mitgliedsbeitrag ist auch dann zu bezahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres beitritt, austritt oder ausgeschlossen wird.
Das Geschäftsjahr wird auf das Kalenderjahr festgelegt, beginnend am 1. Januar und endend am 31. Dezember eines Jahres.
Am Ende des Geschäftsjahres beschließt der Verwaltungsrat, auf Vorschlag des Kassierers, die Anschlusskonten der Einnahmen und Ausgaben des abgeschlossenen Geschäftsjahres, und unterbreitet diese der Genehmigung der ordentlichen Vollversammlung, zusammen mit einem Haushaltsentwurf für das folgende Geschäftsjahr.
Die jährlichen Abrechnungen müssen vor Annahme zwei Kassenprüfern vorgelegt werden, die vor ihrer Zustimmung der Versammlung einen mündlichen Bericht darüber abgeben. Diese Prüfer müssen von der Versammlung berufen werden und können nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein. Die Kassenprüfer sind wiederwählbar.
Die Kassenprüfer erstellen der Vollversammlung einen Bericht über die gesamte Buch- und Kassenführung. Die Vollversammlung, im Falle der Annahme des Berichts, erteilt dem Kassierer Entlastung für die Buch- und Kassenführung.
Der Kassierer ist mit dem Einkassieren der Mitgliedsbeiträge und anderer Einnahmen, mit der Kontrolle der Mitgliederlisten, mit der Tätigung der Ausgaben sowie mit der Kassen- und Buchführung beauftragt.
Die Ausgabenermächtigungen und die Einnahmebestätigungen sind von zwei Verwaltungsratsmitgliedern zu unterschreiben.
Die Änderung der Satzung erfordert eine Zustimmung per Wahl von zwei Dritteln der aktiven Mitglieder. Fehlt diese, wird in einer ausserordentlichen Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
Die Vorhaben von Veränderungen müssen der Einberufung zu den Versammlungen beigefügt werden.
Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten bei allen Gelegenheiten durch die Unterschrift von 2 Verwaltungsratsmitgliedern.
Gemäß Artikel II der vorliegenden Satzung, strebt der Verein die Zusammenarbeit an mit Vereinen mit ähnlicher Zielsetzung in Luxemburg und im Ausland. Dies gilt insbesondere für die Einbeziehung in europäischen und/oder internationalen Instanzen, die die Verbesserung des selbstbestimmten Lebens der Menschen mit Behinderungen zum Ziel haben.
Die Vereinsdauer ist unbegrenzt.
Im Falle einer Auflösung des Vereins und gemäß dem Gesetzes vom 7. August 2023 über Vereine ohne Gewinnzweck und Stiftungen, fallen die vom Verein erworbenen Einkünfte einem oder mehreren Vereinen mit einer ähnlichen Zielsetzung zu. Sollte es keinen solchen Verein in Luxemburg geben, können die Mittel einem Verein oder einer Organisation im Ausland mit einer ähnlichen Zielsetzung zuerkannt werden.
Die Entscheidung dazu wird von der letzten Vollversammlung getroffen.
Für alles, was nicht durch die vorliegende Satzung geregelt ist, finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 7. August 2023 über Vereine ohne Gewinnzweck und Stiftungen Anwendung.