Statuten - Nëmme Mat Eis! asbl

Letzte Änderung am 25.04.2015

Verifiziert durch die Generalversammlung am 25.04.2015

Der Verein trägt den Namen „Nëmme Mat Eis!“ asbl.

Der Vereinssitz ist Luxemburg. Er kann durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates an jeden anderen Ort des Großherzogtums verlegt werden.

Der Verein hat zum Ziel,

  • die Anerkennung der Menschen mit Behinderungen als gleichgestellte Bürger zu fördern;
  • Diskriminierungen aufgrund von Behinderung gemäß der UN-Konvention über die Rechte und Würde von Menschen mit Behinderungen zu bekämpfen;
  • die Selbstvertretung der Menschen mit Behinderungen als Akteure innerhalb der Gesellschaft zu stärken;
  • sich als Anlaufstelle für Personen mit einer Behinderung anzubieten, die im Rahmen ihrer Behinderung Unterstützung brauchen.

Alle finanziellen Mittel, die der Verein einnimmt, müssen für die Umsetzung der oben genannten Ziele verwendet werden.

Der Verein setzt sich zusammen aus folgenden Typen von Mitgliedern.

  • Die einfachen Mitglieder, die den jährlichen Mitgliedsbeitrag bezahlen,
  • Die aktiven Mitglieder, die im Rahmen der Vereinstätigkeiten aktiv die Ziele des Vereins unterstützen,
  • Die Mitgliedsvereine
  • Die Spender
  • Die Ehrenmitglieder

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird jährlich durch die Vollversammlung beschlossen.

Alle Mitglieder verpflichten sich die Ziele des Vereins zu unterstützen.

Aktive Mitglieder und Mitgliedsvereine werden durch den Verwaltungsrat per Beschluss mit einfacher Mehrheit aufgenommen. Die Regeln für die Aufnahme und den Ausschluss eines aktiven Mitglieds oder eines Mitgliedsvereins werden durch das interne Reglement festgelegt. Ein aktives Mitglied ist grundsätzlich auch ein einfaches Mitglied.

Der Verwaltungsrat führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen in der Öffentlichkeit.

Er setzt sich zusammen aus mindestens drei und höchstens neun aktiven Mitgliedern. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dabei soll im Laufe eines Jahres rund die Hälfte des Verwaltungsrates neu gewählt werden.

Der Verwaltungsrat besteht minimal aus einem Präsidenten, einem Sekretär und einem Kassenwart.

Der Verwaltungsrat trifft sich so oft, wie es die Interessen des Vereins erfordern, mindestens jedoch einmal im Quartal. Die Treffen können unter der Zuhilfenahme von technischen Hilfsmitteln virtuell stattfinden. Ein physikalisches Treffen ist nicht zwingend erforderlich. Die Entscheidungen im Verwaltungsrat werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Alle Entscheidungen werden in einem Sitzungsprotokoll festgehalten.

Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus, z.B. durch Rücktritt oder Tod, so kann der frei gewordene Posten durch Wahl neu besetzt werden.

Die Befugnisse der Vollversammlung sind gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. April 1928 über die Vereinigungen ohne Gewinnzweck sowie der gegenwärtigen Statuten festgelegt.

Die Vollversammlung setzt sich aus allen aktiven Mitgliedern zusammen. Jedes aktive Mitglied besitzt exakt eine Stimme. Ein aktives Mitglied ist berechtigt eine andere Person zu entsenden, die während seiner Abwesenheit sein Stimmrecht wahrnimmt. Es besteht die Möglichkeit eine Stimme in schriftlicher Form vor der Vollversammlung beim Verwaltungsrat einzureichen.

Die Beschlüsse der Vollversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

Die ordentliche Vollversammlung findet einmal jährlich in den ersten vier Monaten eines Jahres statt.

Außerordentliche Vollversammlungen können jederzeit, so oft wie nötig, vom Verwaltungsrat einberufen werden, sei es auf Beschluss des Verwaltungsrats oder auf schriftliche Anfrage von mindestens 10% und mindestens 3 der aktiven Mitglieder.

Der Verwaltungsrat lädt zur Vollversammlung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich auf dem Postweg unter Angabe der Tagesordnung und mindestens 20 Tage vor dem vorgesehenen Datum.

Anträge, die während der Vollversammlung zur Abstimmung kommen sollen, sind mindestens 15 Tage vorher beim Verwaltungsrat einzureichen. Jeder Antrag, der von mindestens 5% und mindestens 3 der aktiven Mitglieder gestellt wird, wird auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt. In allen anderen Fällen entscheidet der Verwaltungsrat.

Die Tagesordnung der Vollversammlung ist wie folgt festgelegt:

  1. Begrüssung durch den Präsidenten
  2. Aktivitätsbericht durch den Sekretär
  3. Kassenbericht durch den Kassenwart
  4. Entlastung des Kassenwarts durch die Kassenrevisoren
  5. Entlastung des Verwaltungsrates durch die Vollversammlung
  6. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats
  7. Festlegung der Mitgliedsbeiträge für alle einfachen Mitglieder
  8. Zukünftige Aktivitäten
  9. Vorschläge, Anträge, Eingänge und Ausgänge von Mitgliedern
  10. Verschiedenes

Alle Mitglieder sind berechtigt während der Vollversammlung unter Punkt „10. Verschiedenes“ das Wort zu ergreifen.

Die Kassenrevisoren werden von der Vollversammlung für das folgende Jahr gewählt. Die Kassenrevisoren dürfen untereinander nicht bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie dürfen mit dem Kassenwart nicht bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein.

Alle Beschlüsse der Vollversammlung werden nach der Vollversammlung öffentlich gemacht.

Das Vereinsvermögen stammt aus:

  • den Mitgliedsbeiträgen,
  • Spenden oder Vermächtnissen,
  • Zuschüsse öffentlicher oder privater Natur,
  • Erträgen aus Veranstaltungen oder Publikationen und
  • Zinserträgen.

Ein Geschäftsjahr des Vereins wird auf das Kalenderjahr festgelegt. Es beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Verwaltung

  • Der Verein verfügt über ein Bankkonto, über das die laufenden Operation des Vereins abgewickelt werden.
  • Der Kassenwart führt im Namen des Verwaltungsrates die notwendigen Zahlungsoperationen durch. Im Falle seiner Abwesenheit kann der Präsident oder der Sekretär als sein Vertreter Bankoperationen abwickeln.
  • Am Ende des Geschäftsjahres beschliesst der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Kassierers die Konten des abgeschlossenen Geschäftsjahres und unterbreitet diese der Genehmigung der ordentlichen Generalversammlung.
  • Die jährlichen Abrechnungen müssen vor Annahme zwei Kassenrevisoren vorgelegt werden, die vor ihrer Zustimmung der Versammlung einen mündlichen Bericht darüber abgeben.

Die Änderung der Satzung erfordert eine Zustimmung per Wahl von zwei Dritteln der aktiven Mitglieder bei der ordentlichen Vollversammlung. Fehlt diese, wird in einer zweiten Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder entschieden.

Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten bei allen Gelegenheiten durch die Unterschrift von 2 Verwaltungsratsmitgliedern.

Die Lebensdauer des Vereins ist unbegrenzt.

Im Falle einer Auflösung des Vereins und gemäß dem Gesetz vom 21. April 1928 über die Vereine, fallen die vom Verein erworbenen Einkünfte einem Verein mit einer ähnlichen Zielsetzung zu.

Für alles, was nicht durch die vorliegende Satzung geregelt ist, finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 1928 über die Vereinigungen ohne Gewinnzweck Anwendung. Im Falle eines Widerspruchs gilt die entsprechende gesetzliche Regelung.